Laut Bundesministerium für Finanzen: “Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren. Für die Überführung einer Unionsware in das Ausfuhrverfahren bestimmt der UZK die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle.”